Dienstag, 19. November 2013

Uferrandsreifen muss frei bleiben

Liebe Gartenfreunde,
der Thrune-Graben unterliegt dem Sächsischen Wassergesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz.
Er gilt als Gewässer zweiter Ordnung.
Wir als Anlieger sind den damit verbundenen gewässerrechtlichen Auflagen unterworfen.
Alle Kleingärtner unserer Anlage, die den Randstreifen zwischen dem Thrune-Graben und ihrer Parzelle nutzen, sind aufgefordert, den 5 Meter breiten Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Ablagen, Anpflanzungen und Aufbauten haben dem Rechnung zu tragen und sind dort nicht erlaubt. Auch ein Verbau der Uferböschung ist nicht gestattet.
Entsprechende Hinweise sind anlässlich einer Begehung der Stadt mit den Anrainern am 13.11.2013 gegeben worden.

R.S

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